Ab dem 30. Juni 2025 gilt eine Registrierungspflicht für alle elektronischen Kassensysteme, die mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sind. Grundlage hierfür ist § 146a Abs. 4 Abgabenordnung (AO).
Was bedeutet das konkret?
Alle elektronischen Kassensysteme, die mit einer TSE ausgestattet sind, müssen innerhalb eines Monats ab dem 30. Juni 2025 beim zuständigen Finanzamt über das Online-Portal „Mein ELSTER“ gemeldet werden – und zwar jede einzelne Kasse.
Auch bei Neuanschaffungen, Austausch oder Stilllegung eines Kassensystems besteht eine Meldepflicht innerhalb eines Monats.
Folgende Informationen müssen gemeldet werden:
- Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
- Anzahl der eingesetzten Systeme
- Seriennummer der TSE
- Datum der Inbetriebnahme
- Standort der Kasse
Was ist zu tun?
Prüfen Sie, ob Sie bereits ein elektronisches Kassensystem mit TSE verwenden bzw. neue
Kassen angeschafft haben. Falls ja, beachten Sie bitte folgende Punkte:
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- Registrierungspflicht: Die Registrierung ist durch Sie als Unternehmer über das ELSTER-Portal
vorzunehmen. Alternativ können wir als Ihre steuerliche Vertretung dies nach
Bevollmächtigung für Sie übernehmen. - Fristwahrung: Die Meldung muss ab dem 30. Juni 2025 innerhalb eines Monats nach Anschaffung/Inbetriebnahme erfolgen.
- Änderungen und Außerbetriebnahme: Auch Änderungen, Stilllegungen oder der Austausch einer Kasse müssen zeitnah gemeldet werden.
- Registrierungspflicht: Die Registrierung ist durch Sie als Unternehmer über das ELSTER-Portal
Bitte beachten Sie, dass ein Versäumnis der fristgerechten Meldung bußgeldbewehrt sein kann.