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Neuerung: Registrierungspflicht für elektronische Kassensysteme ab 30. Juni 2025

Ab dem 30. Juni 2025 gilt eine Registrierungspflicht für alle elektronischen Kassensysteme, die mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sind. Grundlage hierfür ist § 146a Abs. 4 Abgabenordnung (AO).

Was bedeutet das konkret? 

Alle elektronischen Kassensysteme, die mit einer TSE ausgestattet sind, müssen innerhalb eines Monats ab dem 30. Juni 2025 beim zuständigen Finanzamt über das Online-Portal „Mein ELSTER“ gemeldet werden – und zwar jede einzelne Kasse.

Auch bei NeuanschaffungenAustausch oder Stilllegung eines Kassensystems besteht eine Meldepflicht innerhalb eines Monats.

Folgende Informationen müssen gemeldet werden:

  • Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
  • Anzahl der eingesetzten Systeme
  • Seriennummer der TSE
  • Datum der Inbetriebnahme
  • Standort der Kasse
 

Was ist zu tun?
Prüfen Sie, ob Sie bereits ein elektronisches Kassensystem mit TSE verwenden bzw. neue
Kassen angeschafft haben. Falls ja, beachten Sie bitte folgende Punkte:

    1. Registrierungspflicht: Die Registrierung ist durch Sie als Unternehmer über das ELSTER-Portal
      vorzunehmen. Alternativ können wir als Ihre steuerliche Vertretung dies nach
      Bevollmächtigung für Sie übernehmen.
    2. Fristwahrung: Die Meldung muss ab dem 30. Juni 2025 innerhalb eines Monats nach Anschaffung/Inbetriebnahme erfolgen.
    3. Änderungen und Außerbetriebnahme: Auch Änderungen, Stilllegungen oder der Austausch einer Kasse müssen zeitnah gemeldet werden.


Bitte beachten Sie, dass ein Versäumnis der fristgerechten Meldung bußgeldbewehrt sein kann.

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