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Energiepauschale ist einkommensteuerpflichtig.

Das Finanzgericht Münster entschied, dass die 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört und die entsprechende Vorschrift im Einkommensteuergesetz verfassungsgemäß ist.

Sachverhalt: Der Kläger erhielt 2022 von seinem Arbeitgeber eine Energiepreispauschale von 300 €, die das Finanzamt als steuerpflichtigen Arbeitslohn berücksichtigte. Der Kläger argumentierte, dass die Pauschale eine staatliche Subvention ohne Bezug zu seinem Arbeitsverhältnis sei, und der Arbeitgeber lediglich als Erfüllungsgehilfe agiert habe.

Entscheidung: Das FG Münster wies die Klage ab. Der Gesetzgeber hat die Energiepreispauschale im Einkommensteuergesetz den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet, unabhängig von einem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung. Die Vorschrift ist verfassungsgemäß, da der Bundesgesetzgeber für die Einkommensteuer zuständig ist und nicht nur das Markteinkommen besteuern muss.

Hinweis: Das Gericht ließ die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zu (Aktenzeichen VI R 15/24). Das Verfahren wird als Musterverfahren betrachtet, und bundesweit sind noch tausende Einspruchsverfahren anhängig. Der Ausgang des Verfahrens wird weiterverfolgt.

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