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Neues durch das Wachstumschancengesetz.

Das Wachstumschancengesetz, verkündet Ende März 2024, bringt mehrere Änderungen für Unternehmer:

  1. Degressive Abschreibung: Wiedereinführung für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt werden, mit maximal 20 %.
  2. Sonderabschreibung für KMU: Verdopplung der Sonderabschreibung von 20 % auf 40 % für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden, bei einem Gewinn von maximal 200.000 €.
  3. Thesaurierungsbesteuerung: Erhöhung des begünstigten Thesaurierungsvolumens durch Hinzurechnung nicht abzugsfähiger Gewerbe- und Einkommensteuer.
  4. Dienstwagenbesteuerung: Anhebung der Grenze für den Bruttolistenpreis auf 70.000 € bei Elektrofahrzeugen.
  5. Geschenke: Erhöhung der Freigrenze von 35 € auf 50 € pro Empfänger.
  6. Buchführungsgrenzen: Anhebung der Umsatzgrenze auf 800.000 € und der Gewinngrenze auf 80.000 €.
  7. Umsatzsteuerliche Ist-Versteuerung: Erhöhung der Umsatzgrenze auf 800.000 €.
  8. Erleichterung für Kleinunternehmer: Wegfall der Pflicht zur Umsatzsteuer-Jahreserklärung, sofern Umsatzgrenzen eingehalten werden.
  9. Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer: Erhöhung auf 9 € pro Tag.
  10. Option zur Körperschaftsteuer: Erweiterung auf alle Personengesellschaften, einschließlich eGbR.
  11. Elektronische Rechnungen ab 2025: Verpflichtung zur elektronischen Rechnungstellung in strukturiertem Format mit Übergangsregelungen bis 2027.
  12. Befreiung von Umsatzsteuervoranmeldungen ab 2025: Erhöhung des Grenzbetrags auf 2.000 €.

Für Vermieter:
Verlängerung der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau und Einführung einer degressiven AfA von 5 % für Wohngebäude.

Für Kapitalanleger:
Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte von 600 € auf 1.000 €.

Alle Steuerzahler profitieren von einer Verbesserung des Verlustausgleichs durch Senkung des Mindestbesteuerungssatzes von 40 % auf 30 % für die Jahre 2024 bis 2027.

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